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Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.09.2010 entschieden. -
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH
Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse können ausnahmsweise auch vor Schiedsgerichten entschieden werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Mindeststandards einhält. Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08, Schiedsfähigkeit II - entschieden. -
Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung muss Namen des eigenen Schiedsrichters enthalten
Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters ist, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält. Dies hat das Kammergericht mit Beschluss vom 13.08.2007 - 20 SCHH 2/07 - entschieden. -
BGH: Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs
Mit Beschluss vom 30.03.2006 – III ZB 78/05 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, nach der auch ein nicht vollstreckbarer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden kann.
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