27. Oktober 2010
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Die damit verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie hat - wie der EuGH ausführt - keine diskriminierende Wirkung, wenn die nationale Bestimmung angemessen und erforderlich ist, durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich sind. Das Ziel, durch die bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang zur Beschäftigung zu fördern, ist nach Auffassung des Gerichts ein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie. Die Tarifvertragsklausel stelle nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtige auch, dass die Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich in Form der Altersrente erhalten. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber auch nicht zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt.
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