05. Oktober 2010
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Nach § 15 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2009 wird das Honorar fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Dabei ist die dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers dienende Prüfbarkeit der Rechnung nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Selbstzweck und daher von den Gerichten nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Auftraggeber Einwendungen betreffend die Prüfbarkeit spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter Angabe der Gründe vorbringen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 22.04.2010 weiter präzisiert. Danach reicht die bloße Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, nicht aus. Vielmehr müssen die Einwendungen den Architekten in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. Dem Architekten muss verdeutlicht werden, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat.
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