Fälligkeit der Schlussrechnung des Architekten

Die Honorarforderung eines Architekten, die dieser auf der Grundlage einer nicht prüfbaren Schlussrechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, wird fällig, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.04.2010 - VII ZR 48/07 - entschieden.

05. Oktober 2010
Nach § 15 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2009 wird das Honorar fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Dabei ist die dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers dienende Prüfbarkeit der Rechnung nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Selbstzweck und daher von den Gerichten nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Auftraggeber Einwendungen betreffend die Prüfbarkeit spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter Angabe der Gründe vorbringen.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 22.04.2010 weiter präzisiert. Danach reicht die bloße Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, nicht aus. Vielmehr müssen die Einwendungen den Architekten in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. Dem Architekten muss verdeutlicht werden, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat.


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