15. Oktober 2010
Der Fall:
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbstständig tätig, seine finanzielle Situation war schwierig und er war nicht krankenversichert. Im Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen ihn Krankenhaus- und Pflegekosten von über 86.000 € geltend. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.
Die zuständige gesetzliche Krankenkasse stellte im Jahr 2006 mit Bescheid und Widerspruchsbescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht versicherungspflichtig sei. Eine Mitgliedschaft bei ihr bestehen nicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer im Juni 2006 beim Sozialgericht Klage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit Mai 2005 Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.
Nach Klagebegründung, Klageerwiderung der Krankenkasse und weiterem zum Teil gerichtlich veranlassten Schriftwechsel verfügte die Kammervorsitzende im April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf zwei Sachstandsnachfragen teilte sie mit, dass noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden seien. Die Klage wurde schließlich im Mai 2010 durch Urteil abgewiesen. Im Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte damit eine überlange Verfahrensdauer.
Die Entscheidung:
Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Denn die Dauer des sozialgerichtlichen Klageverfahrens von knapp vier Jahren genügte den Anforderungen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Wirksam, so die Karlsruher Richter, ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz, im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Zwar lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall. In diesem Fall war die Sache jedoch bereits seit April 2007 sitzungsreif und hätte gerade aufgrund der Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und der Gefahr eines Beweisverlusts infolge abnehmenden Erinnerungsvermögens des Zeugen beschleunigt behandelt werden müssen. Demgegenüber konnte sich das Sozialgericht nicht einfach darauf berufen, dass vorrangig ältere Verfahren abzuarbeiten seien. Denn der Staat könne sich zur Rechtfertigung nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Praxishinweis:
Die Verfahrensdauer bei den deutschen Gerichten unterscheidet sich erheblich. Beispielsweise variiert die durchschnittliche Erledigungsdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptverfahren je nach Bundesland zwischen 4,8 und 27,5 Monaten. Die Einzelheiten können der jährlichen Rechtspflegestatistik des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Für die Sozialgerichtsbarkeit hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04- entschieden, dass die generelle Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vermuten ist, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz liegt. Sofern in einem sozialgerichtlichen Verfahren abzusehen ist, dass diese Grenze aus nicht von den Parteien des Verfahrens zu verantwortenden Gründen überschritten wird, sollte dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts rechtzeitig gerügt und das Gericht zur Beschleunigung angehalten werden.
Weitere effektive Möglichkeiten zur Beschleunigung gibt es derzeit nicht. Jedoch ist damit zu rechnen, dass der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Zukunft verbessert wird, nachdem der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 02.09.2010 hierzu aufgefordert und die Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf erarbeitet hat.
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Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbstständig tätig, seine finanzielle Situation war schwierig und er war nicht krankenversichert. Im Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen ihn Krankenhaus- und Pflegekosten von über 86.000 € geltend. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.
Die zuständige gesetzliche Krankenkasse stellte im Jahr 2006 mit Bescheid und Widerspruchsbescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht versicherungspflichtig sei. Eine Mitgliedschaft bei ihr bestehen nicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer im Juni 2006 beim Sozialgericht Klage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit Mai 2005 Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.
Nach Klagebegründung, Klageerwiderung der Krankenkasse und weiterem zum Teil gerichtlich veranlassten Schriftwechsel verfügte die Kammervorsitzende im April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf zwei Sachstandsnachfragen teilte sie mit, dass noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden seien. Die Klage wurde schließlich im Mai 2010 durch Urteil abgewiesen. Im Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte damit eine überlange Verfahrensdauer.
Die Entscheidung:
Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Denn die Dauer des sozialgerichtlichen Klageverfahrens von knapp vier Jahren genügte den Anforderungen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Wirksam, so die Karlsruher Richter, ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz, im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Zwar lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall. In diesem Fall war die Sache jedoch bereits seit April 2007 sitzungsreif und hätte gerade aufgrund der Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und der Gefahr eines Beweisverlusts infolge abnehmenden Erinnerungsvermögens des Zeugen beschleunigt behandelt werden müssen. Demgegenüber konnte sich das Sozialgericht nicht einfach darauf berufen, dass vorrangig ältere Verfahren abzuarbeiten seien. Denn der Staat könne sich zur Rechtfertigung nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Praxishinweis:
Die Verfahrensdauer bei den deutschen Gerichten unterscheidet sich erheblich. Beispielsweise variiert die durchschnittliche Erledigungsdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptverfahren je nach Bundesland zwischen 4,8 und 27,5 Monaten. Die Einzelheiten können der jährlichen Rechtspflegestatistik des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Für die Sozialgerichtsbarkeit hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04- entschieden, dass die generelle Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vermuten ist, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz liegt. Sofern in einem sozialgerichtlichen Verfahren abzusehen ist, dass diese Grenze aus nicht von den Parteien des Verfahrens zu verantwortenden Gründen überschritten wird, sollte dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts rechtzeitig gerügt und das Gericht zur Beschleunigung angehalten werden.
Weitere effektive Möglichkeiten zur Beschleunigung gibt es derzeit nicht. Jedoch ist damit zu rechnen, dass der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Zukunft verbessert wird, nachdem der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 02.09.2010 hierzu aufgefordert und die Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf erarbeitet hat.
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