14. Dezember 2010
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden war. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121) nicht hinreichend dargetan seien.
Die dagegen zum BGH erhobene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter ging das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich der Formerfordernisse weniger strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt.
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Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden war. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121) nicht hinreichend dargetan seien.
Die dagegen zum BGH erhobene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter ging das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich der Formerfordernisse weniger strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt.
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