14. Dezember 2010
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Im konkreten Fall ging es darum, dass Schadensersatzansprüche wegen baulicher Mängel eines Einfamilienhauses in Höhe der geschätzten Mängelbeseitigungskosten und zwar zuzüglich der Umsatzsteuer geltend gemacht wurden, wobei die Mängel noch nicht beseitigt worden waren.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer umfasst. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH gehörte zu den Kosten, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind, auch die von einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Besteller an dritte Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer. Dies hat der BGH nunmehr eingeschränkt.
Gleichwohl bleibt die Ersatzfähigkeit eines Betrags in Höhe der Umsatzsteuer gegeben, wenn der geschädigte Kunde diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet bekommt. Will er einer Vorleistungspflicht in dieser Höhe entgehen, kann er einen Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen. Ist zunächst keine Mängelbeseitigung beabsichtigt, muss zur Vermeidung einer drohenden Verjährung nach Auffassung des BGH Feststellungsklage erhoben werden, falls man sich die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erhalten will.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer umfasst. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH gehörte zu den Kosten, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind, auch die von einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Besteller an dritte Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer. Dies hat der BGH nunmehr eingeschränkt.
Gleichwohl bleibt die Ersatzfähigkeit eines Betrags in Höhe der Umsatzsteuer gegeben, wenn der geschädigte Kunde diese tatsächlich aufgewendet hat und nicht im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstattet bekommt. Will er einer Vorleistungspflicht in dieser Höhe entgehen, kann er einen Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen. Ist zunächst keine Mängelbeseitigung beabsichtigt, muss zur Vermeidung einer drohenden Verjährung nach Auffassung des BGH Feststellungsklage erhoben werden, falls man sich die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erhalten will.
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