Architektenhonorar und Nachträge

Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI (1996/2002) bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Baunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09 - entschieden.

03. Januar 2011
Der Bauherr hatte den Architekten mit Generalplanerleistungen beauftragt. Mit seiner Schlussrechnung verlangt der Architekt noch restliches Architektenhonorar vom Bauherren. Im Rahmen der Honorarklage macht der Architekt - schlußendlich erfolglos - geltend, dass in den Kostenanschlag auch die Nachträge von Bauunternehmen einbezogen werden müssen.

Das Honorar eines Architekten für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumausbildenden Ausbauten richtet sich nach der HOAI 1996/2002 unter anderem nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, welche wiederum für die Leistungsphasen 5 bis 7 grundsätzlich nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind. Dabei ist für die Höhe der anrechenbaren Kosten und demzufolge auch des Honorars entscheidend, ob der Kostenanschlag durch Berücksichtigung später vergebener Nachträge fortgeschrieben werden kann oder ob Nachträge, die während der Bauphase entstehen, beim Kostenanschlag unberücksichtigt bleiben müssen.

Im juristischen Schrifttum wurde bisher nahezu einhellig davon ausgegangen, dass der Kostenanschlag wegen der anrechenbaren Kosten aus Nachträgen jedenfalls dann fortzuschreiben sei, wenn diese nicht auf Planungsfehlern des Architekten beruhten und der Architekt mit den Nachträgen befasst sei. Der BGH hat sich jedoch der Mindermeinung angeschlossen, wonach Nachträge im Kostenanschlag keine Berücksichtigung finden. Zur Begründung wird angeführt, dass die HOAI einen statischen Kostenanschlag zu einem bestimmten Planungsstand voraussetzt, der nicht fortgeschrieben wird. Nachträge, die nach der Vergabe entstehen, dürfen daher nicht in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für den Kostenanschlag einbezogen werden. 



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