Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R) die mit der gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation zwischen Ärzten begründete Aufhebung von Honorarbescheiden und Rückforderung der geleisteten Zahlungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung als rechtmäßig angesehen. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht nach dieser Entscheidung nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern betrifft ebenso Fälle, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. Nach Auffassung des BSG lag keine echte Gemeinschaftspraxis (jetzt Berufsausübungsgemeinschaft) sondern ein nicht genehmigtes Angestelltenverhältnis vor. In der Entscheidung heißt es u. a.:
„Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen. Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, gegebenenfalls auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken.
Somit beinhaltet die Tätigkeit in "freier Praxis" zum einen eine wirtschaftliche Komponente -die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis- und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht....
Das Erfordernis, dass es beim Vertragsarzt "maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen" muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt, ihn also im positiven wie im negativen Sinne die Chance und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen müssen, ist der Notwendigkeit geschuldet, den Status des Vertragsarztes von dem Status des angestellten Arztes abzugrenzen. Nur dann ist das Merkmal beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gegeben und liegt nicht ein (verstecktes) Angestelltenverhältnis vor. Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragsarzt nicht wie ein Angestellter nur ein Festgehalt erhalten darf. Vielmehr muss ihm maßgeblich der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu Gute kommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Dieses Erfordernis muss von Anbeginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt sein, kann mithin nicht für die Dauer einer "Probezeit" suspendiert werden.
Diese Teilhabe an Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit kann nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden, der bei der ärztlichen Tätigkeit nicht die ausschlaggebende Rolle spielt….
Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist - unabhängig von der Frage einer Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der Praxis - grundsätzlich eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis (dem sogenannten "Goodwill") erforderlich, da dies Ausfluss der mit einer Tätigkeit in "freier Praxis" verbundenen Chancen ist. Dabei kann die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich sein …".
In dem vom BSG entschiedenen Fall kam es nicht mehr darauf an, ob auch zusätzlich eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen notwendig ist. Angedeutet hat das BSG allerdings, dass Gesichtspunkte dafür sprechen, dass eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nicht ausnahmslos erforderlich ist. Wenn ein Arzt sowohl am wirtschaftlichen Gewinn wie auch an einem etwaigen Verlust beteiligt ist, also das Einkommensrisiko trägt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass er noch das weitere Vermögensrisiko trägt.
Praxishinweis:
Angesichts der existenzbedrohenden Rückforderung von bereits ausgezahlten Honoraren ist es zwingend notwendig, dass die vertragliche Grundlage einer Berufsausübungsgemeinschaft wie auch die tatsächliche Umsetzung in der Praxis den Erfordernissen einer echten vertragsärztlichen Tätigkeit entspricht. Anderenfalls werden Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet. Selbst bei, im Übrigen ordnungsgemäßer Leistung versagt das BSG einen Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil ansonsten angeblich ein Anreiz zu normwidrigem Verhalten bestünde.
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