10. Oktober 2011
Hinweis:
Berechtigte Belange des Arbeitgebers, die dem „Sachmittelverlangen“ des Betriebsrats entgegenstehen, können unter Umständen dann vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied nicht bereits an einem PC-Arbeitsplatz arbeitet und die Freischaltung eines Internetzugangs umfangreiche technische Veränderungen sowie die kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware erfordern würde.
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In der Entscheidung heißt es im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats u.a:
„In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat ebenso davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerfüllung dient. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt u.a voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann. Es obliegt der Entscheidung des Betriebsrats, auf welche Weise und mittels welcher Informationsquellen er den einzelnen seiner Mitglieder den zur Erfüllung der Gremiumsaufgaben notwendigen Informationszugang eröffnen will. Durch das Internet können Sachinformationen zu nahezu allen betriebsratsrelevanten Themenbereichen eingeholt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat im Rahmen des ihm beim Sachmittelverschaffungsanspruch grundsätzlich zustehenden Ermessens vorliegend für das Verlangen eines Internetzugangs für jedes einzelne Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz entschieden hat. Entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Annahme bedarf es wegen des prinzipiell anzuerkennenden Informationsbeschaffungsbedürfnisses für jedes einzelne Betriebsratsmitglied auch regelmäßig keiner besonderen Umstände, wenn das Informationsmittel - vorliegend das Internet - durch einen „Zugriff vom Arbeitsplatz“ jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden soll“.
Berechtigte Belange des Arbeitgebers, die dem „Sachmittelverlangen“ des Betriebsrats entgegenstehen, können unter Umständen dann vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied nicht bereits an einem PC-Arbeitsplatz arbeitet und die Freischaltung eines Internetzugangs umfangreiche technische Veränderungen sowie die kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware erfordern würde.
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