Im deutschen Rechtsleben ist die Schiedsgerichtsbarkeit seit langem
fest verankert, namentlich in Wirtschaft und Handel. Während es früher
eher die großen Unternehmen waren, die im Rahmen von internationalen
Vertragsbeziehungen ihre Streitigkeiten von Schiedsgerichten
entscheiden ließen, vereinbaren heute immer häufiger auch Unternehmen
der mittelständischen Wirtschaft in ihren nationalen und
internationalen Vertragsverhältnissen die Geltung von Schiedsklauseln.
Ein Grund hierfür ist die Globalisierung des Wirtschaftslebens, die die
Vertragsparteien auf international bewährte Schiedsordnungen als
maßgebliche Verfahrensordnungen für Auseinandersetzungen im
internationalen Rechtsverkehr zurückgreifen lässt. Doch oft – zumal bei
nationalen Rechtsverhältnissen – sind die Gründe „unjuristischer“
motiviert. So scheuen die Parteien häufig die überlange Verfahrensdauer
eines Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten, insbesondere wenn
sich dieser über mehrere Instanzen erstreckt. Oder die Parteien wollen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen. Gerade dieses Verlangen nach
Vertraulichkeit führt beispielsweise dazu, dass eine
Schiedsgerichtsklausel zum Standard eines
Freiberufler-Kooperationsvertrages (z.B. Gemeinschaftspraxis- oder
Praxisgemeinschaftsverträge von Ärzten, Sozietätsverträge von
Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) gehört.
Aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und des Medizinrechts ist BDKD als Parteivertreter bzw. sind deren Rechtsanwälte als Schiedsrichter vielfach in schiedsgerichtlichen Verfahren tätig.
Aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und des Medizinrechts ist BDKD als Parteivertreter bzw. sind deren Rechtsanwälte als Schiedsrichter vielfach in schiedsgerichtlichen Verfahren tätig.
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